Haftung, Aufsichtspflicht und Versicherungen
Haftung
Menschen mit Demenz und ihre nahestehenden Familienangehörigen sollten haftpflichtversichert sein. Der Versicherung muss eine Demenzerkrankung gemeldet werden, wenn sie bekannt ist bzw. wenn die Diagnose gestellt und den Angehörigen mitgeteilt wurde. Die Krankheit stellt eine so genannte "Gefahrenerhöhung" dar, die nach den Vertragsregelungen meist gemeldet werden muss. Andernfalls ist der Versicherungsschutz in Gefahr.
Die Versicherung darf den Vertrag zu den bisherigen Konditionen erst kündigen, wenn sie die erste Schadensregulierung nach Bekanntgabe der Gefahrenerhöhung durchgeführt hat. Auch Bewohner in Pflegeeinrichtungen sollten haftpflichtversichert sein, da außerhalb der Einrichtung und teilweise auch in der Einrichtung die private Haftpflichtversicherung weiterhin zuständig ist.
Gute Informationen bietet auch der Artikel "Bei Demenz zahlen Versicherer oft nicht" aus der Süddeutschen Zeitung vom 07.02.2016.
Aufsichtspflicht
Eine Aufsichtspflicht besteht auch bei sehr verwirrten Menschen, so lange keine gesetzliche Betreuung eingerichtet ist, weder für Angehörige, noch sind Fachkräfte, die Kranke betreuen, im umfassenden Sinn aufsichtsverpflichtet. Fachkräfte müssen allerdings ihren "beruflichen" Pflichten bei der Pflege und Betreuung entsprechend nachkommen. Sie sind z.B. auch angehalten, aufgrund ihrer Fachkenntnisse eine gesetzliche Betreuung für Personen anzuregen, die offensichtlich an Hirnleistungsstörungen leiden. Ein Angehöriger kann nur in seiner Funktion als "Haushaltsvorstand" oder als Ehepartner, der mit dem Kranken zusammen lebt, unter gewissen Umständen zur Mithaftung herangezogen werden.
Haftung und Aufsicht, wenn eine gesetzliche Betreuung besteht
Ist eine gesetzliche Betreuung eingerichtet, so kann der gesetzliche Betreuer im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben und Entscheidungen (Aufgabenkreise) haftbar gemacht werden. Ehrenamtlich tätige gesetzliche Betreuer sind in Baden-Württemberg automatisch im Rahmen ihrer Aufgaben haftpflichtversichert. Ansonsten sind sie es, wenn sie Mitglied in einem Betreuungsverein sind. Bei fahrlässigen Handlungen besteht dann ein Versicherungsschutz. Ein gesetzlicher Betreuer hat in der Regel ebenfalls keine Aufsichtspflicht für den Betreuten.
Aufsichtspflicht und Haftung von Fachkräften und in Pflegeeinrichtungen
Pflegeeinrichtungen schließen grundsätzlich Haftpflichtversicherungen für Schäden ab, die von Bewohnern in der Einrichtung verursacht werden. Eine zusätzliche Privathaftpflichtversicherung macht dann nur Sinn, wenn es auch außerhalb der Einrichtung zu einer Schadensverursachung kommen könnte. Fachkräfte, egal ob im Pflegeheim oder in der häuslichen Versorgung, können bei fahrlässigen Handlungen im Rahmen ihres beruflichen Auftrags haftbar gemacht werden.
(Quelle: Günther Schwarz, Alzheimer- und Fachberatung Demenz der Evangelischen Gesellschaft Stuttgart, "Rechtliche Fragen". Den vollständigen Text finden Sie hier als PDF-Download).